Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Auftragnehmer
1.1. BIGPRINT HUNGARY Kft., 1119 Budapest, Fehérvári út 89-95., Steuernummer: 11887332-2-13. Geschäftsführer: Zoltán Zaváczki.
2. Auftraggeber
2.1. Eine natürliche oder juristische Person, die den Auftragnehmer mit der Herstellung eines Druckproduktes beauftragt.
3. Präambel
3.1. Entsprechend der Auslegung der AGB übermittelt der Auftraggeber über den Auftragsgegenstand, d.h. über die herzustellenden Druckprodukte sowie sonstigen damit verbundenen oder eigenständigen Arbeiten und Dienstleistungen schriftlich (persönlich, per Fax oder Email) Bestellungen an den Auftragnehmer; in den Bestellungen legt der Auftraggeber die technische Spezifikation der bestellten Druckprodukte und sonstigen damit verbundenen Arbeiten und Dienstleistungen in einem gesondert abgefassten, auftragsspezifischen Dokument, d.h. in Einzelfallaufträgen fest.
3.2. Die im vorangehenden Abschnitt definierten auftragsspezifischen Dokumente, d.h. die Einzelfallaufträge, sind integrierende Anlage zu den AGB.
4. Preisangebot
4.1. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Preisanfrage des Auftraggebers schriftlich (persönlich, per Fax oder Email) ein detailliertes Auftragnehmerangebot.
5. Abgabe des Auftrags
5.1. Bei Annahme des übermittelten Preisangebotes übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich (persönlich, per Fax oder Email) einen Auftrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich in seinem schriftlichen Auftrag auf das im Preisangebot des Auftragnehmers angegebene Aktenzeichen zu berufen und seinen Auftrag mit einer Bezugsnummer zu versehen, die der Auftragnehmer in allen weiteren, für den Auftraggeber ausgestellten Dokumenten anzugeben hat.
6. Auftragsbestätigung
6.1. Sofern es der Auftraggeber in dem Auftrag verlangt, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 1-3 Arbeitstagen nach Auftragserhalt eine Rückbestätigung, in der die Auflage des Druckproduktes, die Angaben zur Ausführung des Druckproduktes, die entsprechend der Technologie notwendigen Arbeiten, der Liefertermin, die erforderlichen Nacharbeiten und der Preis des Produktes enthalten sind.
7. Auftragsinhalt – technische Spezifikation
7.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit sämtlichen zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen zu versorgen. Insbesondere ist es wichtig, dass der Name und die sonstigen Eigenschaften der digitalen Grafikdatei sowie der genaue Speicherort der Grafikdatei (Ordner/Laufwerk/Datenspeicher/Server) übergeben werden.
7.2. Hinsichtlich der bestellten Druckprodukte für die visuelle Kommunikation sind exakte und eindeutige Angaben zur Bezeichnung der Arbeit, bestellten Auflage (Anzahl, Bogen, Exemplar, Seitenumfang etc.), und zur Oberfläche/Größe der Arbeit, ferner zu den Materialeigenschaften des Druckträgers (genaue Angabe zu Art/Typ, Gewicht, Stärke etc.) und sonstigen Eigenschaften bezüglich der bestellten Druckprodukte zu machen, die der Auftraggeber zur Herstellung des Druckproduktes in der geforderten Art und Weise sowie Qualität für notwendig erachtet, mitzuteilen.
7.3. Der Auftraggeber hat die Details zur Nacharbeit/Konfektionierung (Ringbinden, Schweißen, Umsäumen, Nähen, Laminieren, Lackieren, Kaschieren, Applizieren, Schneiden, Platzieren, Verpacken etc.) nach Arbeiten zu spezifizieren. Wichtig ist, dass der Erstellungs-/Liefertermin und der Lieferort des bestellten Druckproduktes sowie die Bezeichnung der die Lieferung erledigenden Partei besonders gehandhabt werden.
7.4. Der Auftragnehmer setzt als Vorgabe voraus, dass der Auftraggeber die zu erwartenden Druckeigenschaften des von ihm bestellten Druckproduktes und die bei der Herstellung verwendeten drucktechnologischen Prozeduren kennt. Im Rahmen der mit dem Auftrag verbundenen, an den Auftragnehmer zu übergebenden Informationen ist zu beachten, dass die Art und Weise der drucktechnischen Ausführung (von dem bestellten Produkt für die visuelle Kommunikation erwartete Outdoor/Indoor Qualität und verwendete Drucktechnologie) eindeutig festgelegt ist, über deren Inhalt der Auftraggeber eine vollständige Auskunft verlangen muss.
7.5. Aus nachträglichen Reklamationen bezüglich mangelhafter Qualität, Auflage, Größe, Platzierung etc. infolge des Versäumens, die nötige drucktechnologische Auskunft zu verlangen, resultierende Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Erfüllung
8.1. Der Auftragnehmer arbeitet aus der vom Auftraggeber übergebenen Grafikdokumentation. Der Auftraggeber übergibt mit dem Auftrag an den Auftragnehmer das notwendige Grafikmaterial für die Erstellung des Druckproduktes für die visuelle Kommunikation. Die Übergabe des Grafikmaterials erfolgt in Form von Digitaldaten/digitalen Grafikdateien und durch Beifügung eines Farbmusters/Proof/Chromaline etc.; die Vorbereitung des Grafikmaterials hat der Auftraggeber entsprechend dem BIGPRINT-Dokument „Anleitung zur Vorbereitung von Grafikdateien“ vorzunehmen/vornehmen zu lassen.
8.2. Kann der Auftraggeber das notwendige Grafikmaterial nicht gleichzeitig mit dem Auftrag bereitstellen, so hat er dies bis Ablauf der im Auftrag genannten Frist an den Auftragnehmer zu übergeben; die Überschreitung der angegebenen Frist hat ein automatisches Scheitern des Auftrages zur Folge.
8.3. Der Auftragnehmer nimmt die Neudurchführung des aufgrund des verspätet abgegebenen Grafikmaterials gescheiterten Auftrages nur nach Annahme eines neuen, vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam angenommenen und im Auftrag angegebenen Erfüllungstermins in Angriff.
8.4. Die Beurteilung der Eignung der vom Auftraggeber zur Erstellung des bestellten Druckproduktes an den Auftragnehmer übergebenen digitalen Grafikdaten und aller sonstigen vom Auftraggeber abgegebenen Grafikmaterialien für den Druck, die Reproduzierung oder Verarbeitung ist Aufgabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann den Auftrag des Auftraggebers bei Nichteignung des Grafikmaterials ablehnen.
8.5. Kann der Auftragnehmer dem Auftrag aus irgendeinem Grunde nicht nachkommen, so hat er dem Auftragnehmer diese Tatsache innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Auftragserhalt schriftlich (persönlich, per Fax, Email) mitzuteilen.
8.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung des Auftrages Subunternehmer zu bedienen und vermittelte Leistungen zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die Arbeit der Subunternehmer, derer er sich rechtmäßig bedient hat, so, als hätte er die Leistung selbst erbracht.
8.7. Ort der quantitativen und qualitativen Abnahme ist der im Einzelfallauftrag genannte Sitz-Standort des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer die Lieferung mit einem eigenen oder gemieteten Transportmittel gegen eine Transportgebühr abwickelt, in sonstigen Fällen jedoch der Standort des Auftragnehmers.
8.8. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Fertigmeldung des Auftragnehmers ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aufgrund der Lagerungserklärung den Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Die anfallenden Lagerungskosten (1.000 HUF/Tag+MwSt.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ohne vorherige Benachrichtigung in Rechnung gestellt.
8.9. Die Qualität der Druckprodukte ist, sofern die Norm nichts anderes bestimmt, dann vertragsgemäß, wenn bei einer stichprobenartigen Prüfung die mangelhafte Menge nicht mehr als 2,5% beträgt.
8.10. Mit Gegenzeichnung der Leistungsbestätigung erkennt der Auftraggeber an, dass das Produkt die im Vertrag festgelegte Qualität hat, ferner er die technischen Eigenschaften des bestellten Produktes kennt.
8.11. Enthält das Druckprodukt zum Zeitpunkt der Erfüllung versteckte Mängel, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennen konnte, so hat er seine Reklamationen dem Auftragnehmer innerhalb der durch die Umstände ermöglichten kürzesten Frist, aber innerhalb von maximal 8 Tagen nach Erfüllung mitzuteilen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, das mangelhafte Druckprodukt nachzubessern oder neuherzustellen.
9. Platzierung
9.1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auch einen Auftrag zur Platzierung von Druckprodukten erteilen. Bei einem Platzierungsauftrag des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Platzierungsangaben nach Produkttypen – Anzahl und Größe der zu platzierenden Produkte, Zielbereich und Dauer der Platzierung - festzulegen; die Übergabe der aufgelisteten Daten an den Auftragnehmer erfolgt schriftlich (persönlich, per Fax, Email). Der Auftragnehmer gibt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bestellung eine Erklärung ab, ob er die Platzierung übernimmt und unter welchen Bedingungen er dies im Vergleich zu den vom Auftraggeber geforderten Konditionen erfüllen kann. Nimmt der Auftragnehmer die Platzierung der Produkte vor, so wird nach dem Nachweis der Platzierung der Druckprodukte (Inaugenscheinnahme, Protokoll oder Foto) und der Vorlage der Verträge bezüglich der Platzierungsoberflächen eine Leistungsbestätigung und Rechnung über die Platzierungsdienste ausgestellt.
9.2. Der Auftragnehmer lehnt den Platzierungsauftrag ab, wenn:
- aufgrund der Gegebenheiten des Ortes keine Garantie übernommen werden kann
- im Fall einer Vis major, z.B. ungeeignete Witterung
- die Gegebenheiten des Ortes und das vom Kunden bestellte Produkt unvereinbar sind.
9.3. Nimmt der Auftragnehmer die Platzierung vor oder lässt er diese vornehmen, haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die im Zusammenhang mit einer nicht fachgemäßen oder unerlaubten Platzierung entstehen.
9.4. Nimmt der Auftraggeber die Platzierung vor oder lässt er diese vornehmen, haftet der Auftraggeber für die Schäden, die im Zusammenhang mit einer nicht fachgemäßen oder unerlaubten Platzierung entstehen.
9.5. Im Fall der an den Auftraggeber in einer angemessenen Qualität übergebenen Druckprodukte, wenn durch die mangelhafte Platzierung, die vom Auftraggeber vorgenommen oder vorgenommen lassen wurde, die Druckprodukte ihren kommerziellen und visuellen Kommunikationswert verlieren, übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für den dem Auftraggeber daraus entstandenen Schaden.
9.6. Lehnt der Auftragnehmer den Platzierungsauftrag ab oder könnte er diesen nur unter für den Auftraggeber ungeeigneten Bedingungen erfüllen, und erteilt der Auftraggeber deswegen den Platzierungsauftrag einem Dritten, d.h. nicht der Auftragnehmer nimmt die Platzierung vor, so ist im Zusammenhang mit der mangelhaften Platzierung und der Minderung des kommerziellen und visuellen Kommunikationswertes und in Bezug auf die dem Auftraggeber daraus entstehenden Schäden die Feststellung einer Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
9.7. Schäden, die im Zusammenhang mit der Platzierung oder ihrer Verzögerung entstehen, für die keine der Parteien haftet – insbesondere Vis major, im Falle des Eintritts von Ereignissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Parteien liegen – trägt der Auftraggeber.
10. Ablehnungsrechte des Auftraggebers
10.1. Der Auftragnehmer hat während der Auftragsausführung nach den Anweisungen des Auftraggebers zu handeln. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden aus fehlerhaften Anweisungen des Auftraggebers.
10.2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über sämtliche Umstände zu unterrichten, die den Erfolg oder die rechtzeitige Erledigung des Auftrags gefährden oder verhindern. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die aus dem Versäumnis der Benachrichtigung entstehen.
10.3. Liefert der Auftraggeber für die Herstellung ungeeignetes Grafikmaterial oder gibt er eine nicht zweckmäßige oder nicht fachgemäße Anweisung, hat der Auftragnehmer ihn darauf hinzuweisen. Hält der Auftraggeber seine Anweisung trotz Hinweis jedoch aufrecht, oder liefert er kein geeignetes Grafikmaterial und verlangt die Herstellung aus dem ursprünglichen Grafikmaterial, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
10.4. Beharrt der Auftraggeber nach wie vor gemäß seiner fehlerhaften Anweisung auf der Ausführung des Druckproduktes auf der Grundlage des von ihm ursprünglich gelieferten, ungeeigneten Grafikmaterials, führt der Auftragnehmer den Auftrag auf Risiko des Auftraggebers aus und übernimmt keinerlei Garantie.
11. Urheberrechte
11.1. Das Urheberrecht an den dem Auftragnehmer übergebenen Materialien steht dem Auftraggeber zu.
11.2. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit dem hergestellten Druckprodukt keine Haftung gegenüber urheberrechtlichen, eigentumsrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen eines Dritten.
12. Vergütung
12.1. Dem Auftragnehmer steht für die Erfüllung des Auftrages ein Werklohn in Höhe des im Einzelfallauftrag genannten Betrages zu. Der Werklohn enthält sämtliche, im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages angefallenen Kosten des Auftragnehmers.
12.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Erfüllung des Auftrages auf der Grundlage der Leistungsbestätigung (Annahmebestätigung oder Lieferschein) eine Rechnung über den Werklohn auszustellen und beim Auftraggeber einzureichen. Der Auftragnehmer ist auch dann berechtigt, an den Auftrageber eine Rechnung über den Werklohn auszustellen, wenn die Gegenzeichnung der Leistungsbestätigung durch den Auftraggeber aus irgendeinem Grund ausgeblieben ist, aber das bestellte Druckprodukt in der bestellten Qualität und zu dem im Auftrag festgehaltenen Termin nachweislich übergeben wurde.
12.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Betrag bis Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist per Überweisung auf das Bankkonto des Auftragnehmers zu begleichen.
12.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einer verspäteten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen an den Auftragnehmer Zinsen in der im uBGB festgelegten Höhe zu zahlen.
13. Garantiebedingungen
13.1. Der Auftragnehmer übernimmt für die hergestellten Druckprodukte nur eine Farbechtheitsgarantie; die allgemeinen Bedingungen der Farbechtheit für die wichtigsten Standardausführungen sind wie folgt:
- PVC-Werbebanner: 36 Monate
- Werbenetz: 36 Monate
- Klebfolien-Standardausführungen: 24 Monate.
Zu Garantiebedingungen für eine hierzu längere Farbechtheit kann es jeweils in Kenntnis genauer ergänzender Informationen kommen.
13.2. Der Auftraggeber kennt die Tatsache, dass es aufgrund der Unterschiede in den Drucktechnologien und Grafikformaten zu geringfügigen Farbabweichungen kommen kann. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Farbmuster – Proof, Chromalin, Pantonecode - zur Verfügung, wird aufgrund der verschiedenen Ausgangsmaterialien und Grafikprofile eine Farbe ausgewählt, die dem Farbmuster möglichst nahe kommt. Liegt kein Farbmuster vor, so übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für die Farbkorrektheit, und die Ausführung sowie der Druck des Druckproduktes erfolgt nach den Grundeinstellungen der Druckmaschinen.
13.3. Der Auftragnehmer übernimmt im Falle einer mangelhaften Erfüllung die Neuherstellung des fehlerhaften Druckproduktes oder nach Möglichkeit seine Ausbesserung; vor allen sonstigen Geldrückerstattungen, Kompensationen etc. versperrt sich der Auftragnehmer.
14. Schlussbestimmungen
14.1. In den Fällen, in denen der vorliegende Vertrag die Gültigkeit der Erklärungen der Parteien an die Schriftform bindet, ist auch eine Fax- oder Mailnachricht als schriftliche Erklärung anzusehen. Die Gültigkeit einer schriftlichen Erklärung tritt nach Entgegennahme durch die andere Partein ein.
14.2. Vis major sind alle die Ereignisse, die die Parteien durch ihre Tätigkeit nicht beeinflussen können (z.B. Naturkatastrophe, Brand, Explosion, Streik etc.) und die Vertragserfüllung beeinflussen. Aus der Sicht des Vertrages sind als Vis major insbesondere im Hinblick auf die infolge eines Fehlers im Telekommunikationsnetz entstehende Störungen anzusehen. Die Parteien haben sich im Falle einer Vis major unverzüglich gegenseitig schriftlich informieren. In dieser Mitteilung muss der genaue Grund der Vis major und ihre im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu erwartende Auswirkung genannt werden. Verzögert die Vis major die Durchführung des Vertrages um mehr als 1 (eine) Woche, werden die Parteien durch Verhandlungen die notwendigen Änderungen im Vertrag festhalten. Bleiben diese Verhandlungen innerhalb 1 (einer) Woche ohne Erfolg, so steht es jeder Partei frei, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die Parteien wegen einer Vis major vom Auftrag zurück, trägt jede Partei den etwaigen Schaden und die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Auftrages entstehen.
14.3. Für die in diesem Vertrag nicht geregelten Fragen gelten die einschlägigen Bestimmungen des uBGB. Die Vertragsparteien erklären, dass sie bei der Erfüllung des Vertrages miteinander zusammenarbeiten, einander die notwendigen Auskünfte erteilen und in etwaigen Streitfragen in erster Linie eine Lösung auf gütlichem Wege vorziehen.
Der Auftragnehmer nimmt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis und akzeptiert diese gleichzeitig mit der Abgabe des Auftrages.